Wie werden ausländische Renteneinkünfte in Deutschland besteuert?
Ob ausländische Renteneinkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind, hängt von der Art der Rente und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Nach den meisten deutschen Steuerabkommen sind private Renten (einschließlich ausländischer gesetzlicher Rentenäquivalente) nur im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Wer in Deutschland lebt und eine Rente aus dem staatlichen Rentensystem eines anderen Landes bezieht, hat Deutschland grundsätzlich das Besteuerungsrecht, und die Rente ist in der deutschen Steuererklärung anzugeben.
Staatliche Renten, die für öffentliche Dienste gezahlt werden (z. B. von ehemaligen Beamten einer ausländischen Regierung), sind in der Regel nur im Quellenstaat und nicht in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn man in Deutschland ansässig ist. Diese Unterscheidung ist für Personen relevant, die Renten aus dem britischen NHS-Pensionssystem, aus US-amerikanischen Beamtenrenten oder ähnlichen ausländischen Rentensystemen des öffentlichen Dienstes beziehen.
Der steuerpflichtige Anteil ausländischer Renten richtet sich nach deutschen Regelungen zur Rentenbesteuerung. Seit 2005 werden deutsche Renten schrittweise zur vollen Besteuerung überführt. Der steuerpflichtige Prozentsatz hängt vom Rentenbeginn ab: Für Renten, die 2024 beginnen, sind 84 % steuerpflichtig; der Prozentsatz steigt jährlich um 1 %, bis für Renten ab 2058 100 % erreicht sind. Sieht das anwendbare DBA vor, dass die ausländische Rente in Deutschland befreit ist, fällt sie dennoch unter den Progressionsvorbehalt und beeinflusst den auf andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte angewendeten Satz. Die Währungsumrechnung erfolgt zum Wechselkurs zum Zeitpunkt der Auszahlung.
Hierbei handelt es sich um allgemeine Informationen, keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.
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