Wie werden Mitarbeiteraktienoptionen und Aktienzuteilungen in Deutschland besteuert?
Deutschland besteuert Mitarbeiteraktienoptionen und Restricted Stock Units (RSUs) als Arbeitslohn zum Zeitpunkt der Ausübung oder des Vestings, nicht beim späteren Verkauf der Aktien. Der steuerpflichtige Betrag ist der Marktwert der Aktien bei Ausübung oder Vesting abzüglich des vom Mitarbeiter gezahlten Preises. Dieser Gewinn wird zum Gehalt addiert und unterliegt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen zu den üblichen Sätzen für Arbeitseinkommen.
Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise Optionen auf Aktien im Wert von €50.000 zu einem Ausübungspreis von €10.000 ausübt, werden die €40.000 Gewinn als Gehalt behandelt und entsprechend besteuert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf diesen Betrag Lohnsteuer einzubehalten und den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen. Die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für spätere Kapitalertragszwecke entsprechen dem Marktwert bei Ausübung (€50.000 im Beispiel), nicht dem Ausübungspreis.
Deutschland bietet eine bescheidene Steuerbefreiung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Bis zu €2.000 pro Jahr an arbeitgebergewährtem Eigenkapital (vergünstigte Aktien, Matching-Beiträge oder ähnliches) können nach §3 Nr. 39 EStG steuerfrei erhalten werden. Für Startup-Mitarbeiter wurde 2021 eine besondere Stundungsregelung eingeführt, nach der die Steuer bis zu einem Exit-Ereignis (Verkauf, IPO), 12 Jahre nach dem Vesting oder bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen aufgeschoben werden kann, je nachdem, was zuerst eintritt. Nach dem Verkauf der Aktien unterliegt ein weiterer Gewinn seit Ausübung der Abgeltungsteuer von 25 %, sofern die Aktien über ein inländisches Depot gehalten werden, oder den Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte nach §23 EStG.
Hierbei handelt es sich um allgemeine Informationen, keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.
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