Was sind die deutschen Steuerklassen 1 bis 6 und wann können sie geändert werden?
Deutschland hat sechs Steuerklassen, die bestimmen, wie viel Lohnsteuer vom Gehalt eines Arbeitnehmers einbehalten wird. Die Einteilung ist beim zuständigen Finanzamt elektronisch gespeichert und wird dem Arbeitgeber digital über das ELStAM-System mitgeteilt.
Klasse I gilt für ledige, geschiedene, verwitwete oder dauerhaft getrennt lebende Personen. Klasse II gilt für Alleinerziehende, die mindestens ein Kind in ihrem Haushalt betreuen und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben (€4.260 im Jahr 2024). Klasse III gilt für den besserverdienenden Ehegatten in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft; sie weist den niedrigsten Einbehaltungssatz auf, da der Splittingvorteil einbezogen wird und davon ausgegangen wird, dass der schlechter verdienende Partner Klasse V wählt. Klasse IV gilt für beide Ehegatten, wenn beide berufstätig sind und ähnliche Einkommen beziehen; eine Faktorvariante (Faktorverfahren) kann für einen genaueren Einbehalt hinzugefügt werden. Klasse V ist das Gegenstück zu Klasse III für den schlechter verdienenden Ehegatten. Klasse VI gilt für jedes zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis und sieht keine persönlichen Freibeträge vor, was zum höchsten Einbehaltungssatz führt.
Die Steuerklasse kann beim Finanzamt geändert werden, wenn sich die Lebensumstände ändern: Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt eines Kindes, neue Arbeitsstelle oder eine wesentliche Veränderung des Einkommensverhältnisses zwischen den Ehegatten. Die Änderung gilt ab dem Folgemonat. Die Kombination III/V wird jährlich geprüft und kann zu einer Nachzahlungsforderung führen, wenn der kombinierte Einbehalt zu niedrig war.
Hierbei handelt es sich um allgemeine Informationen, keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.
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