Was gilt über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus als Werbungskosten in Deutschland?
Wenn die berufsbedingten Aufwendungen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von €1.230 übersteigen, lohnt es sich, die Werbungskosten in der Steuererklärung einzeln geltend zu machen. Die abzugsfähigen Kategorien sind vielfältig und werden von Arbeitnehmern häufig nicht ausgeschöpft.
Die Pendlerpauschale bildet für viele den größten einzelnen Abzugsposten. Darüber hinaus sind folgende Aufwendungen abzugsfähig: die Homeoffice-Pauschale (€6 pro Tag, höchstens €1.260 pro Jahr für das Arbeiten im Homeoffice), Kosten für Arbeitsmittel wie Computer, Monitore, Schreibtische und Software (Gegenstände unter €800 netto können sofort vollständig abgesetzt werden; teurere Anschaffungen müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden), Fachliteratur und Fachzeitschriften, Fortbildungskosten in direktem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, ausschließlich beruflich nutzbare Arbeitskleidung, die nicht für die Alltagsnutzung geeignet ist (Uniformen, Schutzausrüstung), Gewerkschafts- oder Berufsverbandsbeiträge, Bewerbungskosten (Druckkosten für Unterlagen, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen) sowie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, wenn zur Arbeitsstelle ein zweiter Wohnsitz unterhalten wird.
In bestimmten Fällen können auch Kontoführungsgebühren für Konten, über die der Lohn eingezahlt wird, sowie Kosten für Steuerberatung oder Steuererklärungssoftware abgezogen werden. Alle Belege sollten aufbewahrt werden, da das Finanzamt bei der Bearbeitung Nachweise anfordern kann. Bei Gegenständen, die teils beruflich und teils privat genutzt werden, ist nur der berufliche Anteil abzugsfähig.
Hierbei handelt es sich um allgemeine Informationen, keine steuerliche Beratung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater.
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